🏭 Spezial für Personaldienstleister & Fremdfirmen 📅 Aktualisiert April 2026
§ 25 StrlSchG

Strahlenschutz für Personaldienstleister: § 25-Genehmigung, S5-Fachkunde, Strahlenpass – alles aus einer Hand

Sie entsenden Personal in fremde kerntechnische Anlagen, Beschleunigeranlagen, Isotopenlabore oder strahlenexponierte Betriebe? Dann brauchen Sie eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG, einen SSB mit Fachkunde S5, einen Abgrenzungsvertrag pro Einsatzort, und für jede Bezugsperson einen geführten Strahlenpass. Ich übernehme das komplett – inklusive amtlicher Dosimetrie über behördliche Messstellen.

250+ Dosimeterbereits in Betreuung
Fachkunde S5für Beschäftigung fremde Anlagen
Bundesweitaus Berlin betreut
5 Jahre Gültigkeiteiner § 25-Genehmigung
Zielgruppen-Check

Für wen ist diese Seite gedacht?

Wenn Sie eines der folgenden Geschäftsmodelle führen, sind Sie hier richtig:

⚛️ KKW-Rückbau-Dienstleister Einsatz in stillgelegten Anlagen, Konditionierung, Dekontamination
🔧 Industrie-Service Wartung, Instandhaltung, ZfP in Beschleuniger- und Forschungsanlagen
👷 Zeitarbeitsfirmen Arbeitnehmerüberlassung an strahlenexponierte Betriebe
🏗️ Werkvertragsfirmen Rohrleitungsbau, Schweißarbeiten, Isolierungen in fremden Anlagen
🔬 Mess- und Prüfdienste ZfP-Unternehmen, Gammagraphie, Durchstrahlungsprüfung
🏛️ Forschungseinrichtungen Universitäten, Institute mit Personal an BESSY, DESY, GSI

Kernfrage: Könnte das Personal bei einem Einsatz mehr als 1 mSv effektive Dosis pro Kalenderjahr erhalten? Wenn ja – oder wenn das nicht sicher ausgeschlossen werden kann – sind Sie nach § 25 StrlSchG genehmigungspflichtig. Die Pflicht gilt unabhängig von der vertraglichen Konstellation (AÜ, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag).

Rechtliches Setup

SSV, SSB und Bezugsperson – die Rollen im § 25-System

Die Konstellation bei der Beschäftigung in fremden Anlagen ist komplex, weil zwei Betriebe zusammenarbeiten: Ihr entsendender Betrieb und der Betreiber der Anlage. Klare Rollenverteilung verhindert Doppelzuständigkeit und Strahlenschutz-Lücken.

Ihre Rolle als Entsender

Strahlenschutzverantwortlicher (SSV)

Das ist typischerweise die Geschäftsführung Ihres Unternehmens (bei GmbH der Geschäftsführer). Die SSV-Stellung ist nicht delegierbar. Delegierbar sind aber die operativen Pflichten an einen Strahlenschutzbeauftragten.

Bei uns oder bei Ihnen

Strahlenschutzbeauftragter (SSB) mit S5-Fachkunde

Muss die Fachkunde der Gruppe S5 besitzen („Beschäftigung in fremden Anlagen"). Übernimmt Organisation des Strahlenschutzes, Dosimetrie, Strahlenpass-Pflege, arbeitsmedizinische Vorsorge und Behördenkommunikation. Als externer SSB bringe ich die S5-Fachkunde mit.

Ihre eingesetzten Mitarbeiter

Bezugsperson

Jede Person, die in fremden strahlenexponierten Anlagen unter Ihrer Aufsicht arbeitet, ist eine „Bezugsperson". Für jede Bezugsperson sind Strahlenpass, Dosimetrie und je nach Kategorie arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich.

Der Einsatzort

Betreiber der fremden Anlage

Kernkraftwerk, Labor, Beschleunigeranlage oder ähnliche Einrichtung. Hat eigene SSV/SSB-Struktur und verantwortet den anlagenbezogenen Strahlenschutz. Wird im Abgrenzungsvertrag klar von unseren Pflichten abgegrenzt.

Checkliste

Ihre Pflichten als Entsender im Überblick

Diese Pflichten treffen Sie als § 25-Genehmigungsinhaber. Die meisten davon delegieren Sie per SSB-Mandat an uns:

Was Sie als Entsender erfüllen müssen

  • Erlangung der Genehmigung nach § 25 StrlSchG vor der ersten Entsendung
  • Bestellung eines SSB mit Fachkunde Gruppe S5
  • Abschluss eines Abgrenzungsvertrags pro Einsatzort
  • Registrierung eines Strahlenpasses für jede Bezugsperson (§ 68 StrlSchV)
  • Amtliche Personendosimetrie bei einer behördlich bestimmten Messstelle (§ 66 StrlSchV)
  • Eintragung der amtlichen Dosis in den Strahlenpass durch Ihren SSB
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge für Bezugspersonen Kat. A (§ 71 StrlSchV)
  • Unterweisung der Bezugspersonen vor erstmaliger Beschäftigung
  • Jährliche Wiederholungsunterweisung
  • Überwachung der Jahresdosen und Dosiskategorien
  • Verlängerung der Genehmigung vor Ablauf der 5 Jahre

Vorteil externer SSB: Sie brauchen keine eigene Person mit Fachkunde S5 im Haus. Keine Ausbildungs- und Aktualisierungskosten, keine Personenbindung, keine Vertretungsprobleme bei Krankheit oder Kündigung.

Antragsverfahren

Vom Antrag zur Genehmigung – in 5 Schritten

Antragsvorbereitung

Erfassung aller Unterlagen nach Anlage 2 Teil E StrlSchG: SSV, SSB, Organigramm, Strahlenschutzanweisung, Abgrenzungsverträge.

Woche 1–2

Einreichung bei Landesbehörde

Zuständig ist die Landesbehörde am Sitz Ihres Unternehmens: in Bayern das LfU, in NRW die Bezirksregierung (Dezernat 55), in BaWü die Regierungspräsidien.

Woche 2–3

Behördenprüfung

Die Behörde prüft SSB-Fachkunde, SSV-Zuverlässigkeit, Organisation und Abgrenzungsverträge. Ggf. Rückfragen – wir beantworten sie für Sie.

Woche 4–10

Genehmigungserteilung

Gebühr im Regelfall ca. 450 €. Genehmigung gilt 5 Jahre bundesweit. Sie können ab Zustellung legal in fremden Anlagen einsetzen.

Woche 10–12

Laufende Pflege & Verlängerung

Änderungen (Adresse, Geschäftsführer, SSB) sind anzuzeigen. Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf stellen, damit nahtlos eine neue Genehmigung erteilt wird.

laufend + alle 5 Jahre

Praxis-Tipp: Behörden sind in den Wintermonaten oft schneller, weil dann weniger Anträge eingehen. Im März und September verlängern sich die Bearbeitungszeiten typischerweise. Wir berücksichtigen das bei der Terminplanung.

Erstgespräch anfragen →
Schnittstelle zur fremden Anlage

Der Abgrenzungsvertrag – ohne ihn geht nichts

Jeder Einsatzort braucht einen eigenen Abgrenzungsvertrag zwischen dem SSB Ihres entsendenden Betriebs und dem SSB der fremden Anlage. Er regelt, wer welche Strahlenschutzpflicht übernimmt – damit weder Doppelzuständigkeiten noch Lücken entstehen. Eine Genehmigungsauflage, keine Komplett-Freistellung.

Was in den Abgrenzungsvertrag gehört

Wie wir das für Sie regeln

Wir haben Mustervorlagen für die gängigen deutschen Kernkraftwerks-Standorte, Beschleunigeranlagen (DESY, BESSY, GSI, FAIR) und Isotopenlabore. Das spart Verhandlungsrunden. Wir stimmen den Vertrag mit dem SSB der jeweiligen Anlage ab und betreuen ihn über die gesamte Laufzeit.

Pflicht pro Bezugsperson

Strahlenpass und Dosimetrie – das Herzstück Ihres Compliance-Systems

Strahlenpass nach § 68 StrlSchV

Jede Bezugsperson, die in fremden Strahlenschutzbereichen arbeitet, braucht einen registrierten Strahlenpass. Der Pass ist persönliches Eigentum der Person und muss bei Ausscheiden aus Ihrem Unternehmen der Person ausgehändigt werden.

🎫 Strahlenpässe einzeln bestellen oder im Paket

Sie brauchen Strahlenpässe für neue Bezugspersonen? Wir haben eine eigene Bestellstrecke mit transparenten Preisen. Einzelpass oder Großmengen-Rabatte möglich.

Amtliche vs. nichtamtliche Dosis

Die Dosis jedes Trägers setzt sich aus zwei Komponenten zusammen – jede wird von einer anderen Seite dokumentiert:

Dosis-Art Was Wer trägt ein
Amtliche Dosis Personendosimeter (OSL/Film) einer behördlich bestimmten Messstelle, Monatsauswertung Ihr SSB (Entsender)
Nichtamtliche Dosis Elektronik-Dosimeter vor Ort, Tages- oder Einsatzauswertung SSB der fremden Anlage
Arbeitsmed. Untersuchung Erstuntersuchung und jährliche Folgeuntersuchung für Kat. A Ermächtigter Arzt

Wir übernehmen die Organisation der amtlichen Dosimetrie über unser bestehendes Messstellen-Netzwerk, verwalten die Dosimeter-Akte, tragen die Monatswerte in den Strahlenpass ein und alarmieren Sie rechtzeitig vor Erreichen von Kategorie-Grenzen.

Rechtlicher Rahmen

Die wichtigsten Paragraphen im Überblick

Das § 25-System ist über mehrere Vorschriften verteilt. Hier die zentralen Normen, auf die Sie stoßen werden:

  • § 13 StrlSchGAllgemeine Genehmigungsvoraussetzungen (SSV-Pflichten, Zuverlässigkeit)
  • § 25 StrlSchGGenehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
  • § 26 StrlSchGAnzeigebedürftige Beschäftigung bei fremden Röntgeneinrichtungen (alternativ zu § 25)
  • § 70 StrlSchGStrahlenschutzbeauftragter – Bestellung, Stellung, Kündigungsschutz
  • Anlage 2 Teil E StrlSchGPflicht-Unterlagen für den Genehmigungsantrag nach § 25
  • § 66 StrlSchVAmtliche Personendosimetrie für beruflich strahlenexponierte Personen
  • § 68 StrlSchVBeschäftigung mit Strahlenpass – Pflicht, Führung, Inhalt
  • § 71 StrlSchVArbeitsmedizinische Vorsorge für Kategorie-A-Personen
  • Fachkunde-Richtlinie TechnikDefinition der Fachkundegruppe S5 für Entsender
  • AVV-StrahlenpassAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Strahlenpass-Führung

Volltexte einsehbar unter gesetze-im-internet.de/strlschg und strlschv_2018.

Leistungsumfang

Was im Komplett-Paket für Personaldienstleister enthalten ist

Genehmigungsantrag nach § 25 StrlSchG

Komplette Erstellung der Antragsunterlagen, Einreichung, Rückfragen-Management mit der Behörde.

Externer SSB mit S5-Fachkunde

Bestellung als SSB Ihres Unternehmens. Kein S5-Mitarbeiter im Haus nötig.

Abgrenzungsverträge

Erstellung und Verhandlung für jeden Einsatzort. Mustervorlagen für die gängigen Anlagen.

Strahlenpass-Registrierung

Für jede Bezugsperson. SSR-Nummer, Pflege, Übergabe bei Ausscheiden.

Amtliche Dosimetrie

OSL-Dosimeter einer behördlich bestimmten Messstelle, monatliche Auswertung, Eintragung in den Strahlenpass.

Unterweisungen

Erstunterweisung vor Beschäftigung und jährliche Wiederholung. Teilnahmenachweise.

Arbeitsmed. Koordination

Abstimmung mit ermächtigten Ärzten für Kategorie-A-Personen. Terminplanung.

Genehmigungs-Verlängerung

Rechtzeitiger Folgeantrag, damit nahtlos eine Anschlussgenehmigung vorliegt.

Preisgestaltung: Abhängig von Anzahl der Bezugspersonen, Einsatzorte und Genehmigungsumfang. Eine Erstberatung mit Bestandsaufnahme ist kostenfrei. Detaillierte Preismodelle erarbeiten wir im Erstgespräch.

Vollständige Preisliste ansehen →
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich als Personaldienstleister eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG?

Ja, wenn Ihre Bezugspersonen in fremden kerntechnischen Anlagen, Beschleunigeranlagen oder Einrichtungen mit radioaktiven Stoffen eingesetzt werden und dies zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv/Jahr führen kann. Das gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag – unabhängig von der konkreten Arbeit direkt an der Anlage.

Welche Fachkunde muss mein SSB haben?

Der Strahlenschutzbeauftragte des entsendenden Betriebs benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz der Gruppe S5 gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik. Als externer SSB bringe ich die S5-Fachkunde mit und übernehme die komplette Organisation des Strahlenschutzes für Ihre Entsendung.

Was ist ein Abgrenzungsvertrag und wer stellt ihn aus?

Der Abgrenzungsvertrag regelt die Zuständigkeiten zwischen dem SSB des entsendenden Betriebs (Ihnen) und dem SSB der fremden Anlage. Er verhindert Doppelzuständigkeiten und Lücken im Strahlenschutz. Muss vor Beginn der Beschäftigung schriftlich abgeschlossen werden. Wir erstellen und verhandeln die Verträge für Sie.

Was kostet eine § 25-Genehmigung bei der Behörde?

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach Aufwand. Für einen Regelfall mit einem SSV, einem SSB und vollständigen Unterlagen liegt sie bei etwa 450 €. Die Genehmigung wird auf 5 Jahre befristet und gilt bundesweit. Unsere Honorar-Leistung für die Antragserstellung ist zusätzlich zu kalkulieren.

Brauche ich für jede Bezugsperson einen eigenen Strahlenpass?

Ja. Nach § 68 StrlSchV muss jede Bezugsperson, die in fremden Strahlenschutzbereichen tätig ist, einen registrierten und vollständig geführten Strahlenpass besitzen. Der Pass ist persönliches Eigentum der Person und muss bei Ausscheiden ausgehändigt werden. Wir übernehmen die Registrierung und Pflege.

Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und nichtamtlicher Dosis?

Die amtliche Dosis (Personendosimeter einer behördlich bestimmten Messstelle) wird vom SSB des entsendenden Betriebs in den Strahlenpass eingetragen. Die nichtamtliche Dosis (Elektronik-Dosimeter vor Ort) wird vom SSB der fremden Anlage eingetragen. Beide ergänzen sich zur vollständigen Expositionsbilanz.

Gilt die Genehmigung auch für Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge?

Ja, ausdrücklich. Die Pflicht zur Genehmigung ist unabhängig von der vertraglichen Konstellation. Auch reine Zeitarbeit-Firmen benötigen eine § 25-Genehmigung, wenn ihr Personal in fremden strahlenexponierten Anlagen eingesetzt wird – selbst wenn die Beschäftigten nicht direkt an der Anlage arbeiten, aber erhöhte Dosen möglich sind.

Muss ich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen organisieren?

Für Bezugspersonen der Kategorie A (effektive Dosis über 6 mSv/Jahr möglich) ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vor der ersten Beschäftigung und dann jährlich Pflicht (§ 71 StrlSchV). Die Organisation gehört zu den Aufgaben des SSB des entsendenden Betriebs. Wir stimmen uns mit ermächtigten Ärzten ab.

Was passiert, wenn die § 25-Genehmigung abläuft?

Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet. Der Folgeantrag muss rechtzeitig gestellt werden, damit nahtlos eine Anschlussgenehmigung erteilt werden kann. Wir behalten Ihre Fristen im Blick und kümmern uns um die Verlängerung – ohne Unterbrechung Ihres operativen Geschäfts.

Bereit für eine klare, rechtssichere § 25-Struktur?

Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich. Sie sprechen direkt mit Jens Pfeiffer – kein Call-Center. 25 Jahre Praxis aus KKW Stade, BESSY, Olkiluoto OL3, Flamanville, MTU. Ich weiß, wovon ich rede.