Externer Strahlenschutzbeauftragter (§70 StrlSchG) – seit 2008 in Berlin
SSB & SSBV · §70 StrlSchG
Strahlenschutzbeauftragter (SSB) und Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV)
Als externer Strahlenschutzbeauftragter übernehme ich die Verantwortung für die operative
Einhaltung Ihrer Strahlenschutzvorschriften. Auf Wunsch zusätzlich als Strahlenschutzbevollmächtigter
die übergeordnete organisatorische Verantwortung – aus einer Hand, mit direktem Draht zum LAGetSi und allen
Strahlenschutzbehörden bundesweit.
Auf einen Blick: Ein SSB ist nach §70 StrlSchG für die operative Umsetzung
des Strahlenschutzes verantwortlich. Ein SSBV übernimmt die übergeordnete organisatorische
Verantwortung und vertritt das Unternehmen gegenüber Behörden. Beide Rollen können von einer Person übernommen
werden – das spart Schnittstellen und vereinfacht die Kommunikation.
Ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) ist eine vom Strahlenschutzverantwortlichen bestellte
Person, die nach §70 StrlSchG die operative Verantwortung für die Einhaltung aller Strahlenschutzvorschriften
im Betrieb übernimmt. Voraussetzung ist die behördlich anerkannte Fachkunde nach §47 oder §51 StrlSchV.
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten
✓Überwachung des Umgangs mit ionisierender Strahlung im Tagesgeschäft
✓Jährliche Unterweisung der Beschäftigten im Strahlenschutz mit dokumentiertem Nachweis
✓Führung aller Strahlenschutzaufzeichnungen – Dosiswerte, Vorkommnisse, Prüfprotokolle
✓Veranlassung der Personendosimetrie und Auswertung über die zuständige Messstelle
✓Kommunikation mit der Strahlenschutzbehörde (z.B. LAGetSi in Berlin)
✓Sicherstellung von Schutzmaßnahmen nach dem Minimierungsgebot
Definition
Was ist ein Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV)?
Direktantwort
Ein Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV) übernimmt die übergeordnete organisatorische
Verantwortung für den Strahlenschutz im Unternehmen. Er vertritt das Unternehmen gegenüber den
Strahlenschutzbehörden, koordiniert mehrere SSB und stellt die Umsetzung des betrieblichen
Strahlenschutzkonzepts sicher.
Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten
✓Vertretung des Unternehmens gegenüber den zuständigen Strahlenschutzbehörden
✓Überwachung aller gesetzlichen Verpflichtungen nach StrlSchG und StrlSchV
✓Erstellung & Pflege des betrieblichen Strahlenschutzkonzepts
✓Kontrolle der Arbeitsabläufe, Schutzmaßnahmen und Dokumentationen
✓Koordination mehrerer SSB im Betrieb (relevant bei Unternehmensgruppen)
✓Sicherstellung der Meldepflichten, Prüfungen und behördlichen Kommunikation
Durch die Kombination beider Rollen – SSB und SSBV in einer Person – gewährleiste ich eine lückenlose Umsetzung
aller gesetzlichen Anforderungen und eine effiziente Organisation des Strahlenschutzes ohne interne Schnittstellen.
Vergleich
Unterschied SSB vs. SSBV im Überblick
Beide Rollen sind im Strahlenschutzgesetz verankert, decken aber unterschiedliche Verantwortungsebenen ab:
Vergleich Strahlenschutzbeauftragter und Strahlenschutzbevollmächtigter
Kriterium
Strahlenschutzbeauftragter (SSB)
Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV)
Rechtsgrundlage
§70 StrlSchG
Übergeordnete Vertretungsfunktion
Verantwortungsebene
Operativ (am Arbeitsplatz)
Organisatorisch (Unternehmensebene)
Hauptaufgabe
Einhaltung der Schutzvorschriften im Tagesgeschäft
Vertretung gegenüber Behörden & Strahlenschutzkonzept
Fachkunde erforderlich
Ja, nach §47/§51 StrlSchV
Empfohlen; Fachkenntnisse zwingend
Anzahl im Betrieb
Mehrere möglich (je Anwendungsgebiet)
Üblicherweise einer pro Unternehmen
Pflicht zur Bestellung
Bei genehmigungspflichtigem Umgang Pflicht
In komplexen Strukturen empfohlen
Kombination möglich
Ja – beide Rollen können von einer Person übernommen werden
Recht
Gesetzliche Grundlagen – wer braucht einen SSB?
Wenn Sie Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder in Verbindung mit der
Röntgenverordnung (RöV) ausüben, benötigen Sie einen Strahlenschutzbeauftragten.
Dies gilt insbesondere für:
§12 StrlSchG i.V.m. §3 oder §5 RöV
Betrieb einer Röntgenanlage oder eines Störstrahlers
§19 StrlSchG i.V.m. §4 RöV
Inbetriebnahme einer Röntgenanlage
§25 StrlSchG
Beschäftigung in fremden Anlagen (z.B. Personaldienstleister)
§26 StrlSchG
Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
Egal, ob Sie als eigenes Unternehmen oder als Dienstleister tätig sind – sobald genehmigungspflichtiger
Umgang mit ionisierender Strahlung vorliegt, brauchen Sie einen qualifizierten Strahlenschutzbeauftragten.
Voraussetzung
Fachkundeanforderungen nach §47 und §51 StrlSchV
Wichtig
Der Besuch eines einzelnen Kurses allein reicht nicht aus, um die Fachkunde im Strahlenschutz
zu erwerben. Erst die Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und anerkannten Fachkundekursen
führt zur behördlich anerkannten Fachkunde.
In vielen Betrieben werden fälschlicherweise Büro- oder Verwaltungskräfte als Strahlenschutzbeauftragte
eingesetzt, ohne dass sie über die behördlich anerkannte Fachkunde des jeweiligen Bundeslandes verfügen.
Dies führt dazu, dass die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als SSB rechtlich nicht gegeben ist – mit
entsprechenden Konsequenzen bei Behördenprüfungen.
Erforderliche Nachweise zur Erlangung der Fachkunde
1Geeignete Ausbildung für das jeweilige Anwendungsgebiet (z.B. Naturwissenschaften, Medizin, Technik)
2Praktische Erfahrung im Umgang mit ionisierender Strahlung
3Erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Fachkundekursen des jeweiligen Bundeslandes
Ohne diese Nachweise ist die Ausübung der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter nicht zulässig.
Bei Bedarf biete ich die Aktualisierung der Fachkunde für interne Mitarbeiter an.
Verfügbarkeit
Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall
Im Krankheitsfall oder während meines Urlaubs steht ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter für die
administrativen Aufgaben und die Aufrechterhaltung des Strahlenschutzes zur Verfügung. So ist die
rechtssichere Abdeckung Ihres Strahlenschutzes jederzeit gewährleistet – ohne Lücken,
ohne Risiko.
Sie suchen eine externe Lösung für Ihren Strahlenschutz?
Ich melde mich persönlich bei Ihnen zurück – kein Callcenter, kein Ticketsystem.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum SSB & SSBV
Was sind die Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten?
Der SSB sorgt nach §70 StrlSchG für die Einhaltung aller Strahlenschutzvorschriften im Betrieb.
Zu den Aufgaben gehören die Überwachung des Umgangs mit ionisierender Strahlung, die jährliche
Unterweisung der Beschäftigten, die Führung von Strahlenschutzaufzeichnungen, die Veranlassung der
Personendosimetrie und die Kommunikation mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde.
Was sind die Aufgaben eines Strahlenschutzbevollmächtigten?
Der SSBV übernimmt die übergeordnete organisatorische Verantwortung. Dazu gehören die Vertretung des
Unternehmens gegenüber den Strahlenschutzbehörden, die Erstellung und Pflege des betrieblichen
Strahlenschutzkonzepts, die Koordination mehrerer SSB und die Sicherstellung aller Meldepflichten und
Prüfungen nach StrlSchG und StrlSchV.
Was ist der Unterschied zwischen SSB und SSBV?
Der SSB ist nach §70 StrlSchG für die operative Umsetzung am Arbeitsplatz verantwortlich.
Der SSBV übernimmt die übergeordnete organisatorische Verantwortung, vertritt das
Unternehmen gegenüber Behörden und kann mehrere SSB koordinieren. Beide Rollen können von einer Person
übernommen werden – ich biete beides aus einer Hand.
Reicht ein Fachkundekurs aus, um SSB zu werden?
Nein. Gemäß §47 und §51 StrlSchV setzt die Fachkunde im Strahlenschutz drei Nachweise voraus:
eine geeignete Ausbildung für das jeweilige Anwendungsgebiet, praktische Erfahrung im Umgang mit
ionisierender Strahlung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Fachkundekursen. Der Besuch eines
einzelnen Kurses allein reicht nicht aus.
Was passiert ohne bestellten Strahlenschutzbeauftragten?
Der Betrieb genehmigungspflichtiger Tätigkeiten ohne bestellten SSB verstößt gegen das Strahlenschutzgesetz
und kann zu Bußgeldern, Stilllegung der Anlage und im Einzelfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Ohne behördlich anerkannte Fachkunde ist die Tätigkeit als SSB rechtlich nicht zulässig.
Wer braucht einen Strahlenschutzbeauftragten?
Einen SSB benötigt jedes Unternehmen, das nach Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung oder
Röntgenverordnung mit ionisierender Strahlung umgeht. Das betrifft insbesondere den Betrieb von
Röntgenanlagen oder Störstrahlern (§12 und §19 StrlSchG i.V.m. RöV), die Beschäftigung in fremden Anlagen
(§25 StrlSchG) sowie den Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen (§26 StrlSchG).
Was kostet die Bestellung eines externen SSB?
Die Bestellung zum externen SSB inklusive Anzeige der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde kostet
ab 350 €. Die jährliche Bestätigung der Bestellung liegt bei ab 250 €.
Die Bestellung zum SSBV ist analog kalkuliert. Preise variieren nach Gebührenordnung des jeweiligen
Bundeslandes. Vollständige Preisübersicht ansehen →
Was passiert bei Krankheit oder Urlaub des externen SSB?
Im Krankheitsfall oder während des Urlaubs steht ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter für die
administrativen Aufgaben und die Aufrechterhaltung des Strahlenschutzes zur Verfügung. So ist die
rechtssichere Abdeckung des Strahlenschutzes im Unternehmen jederzeit gewährleistet.
In welchen Bundesländern ist die Beauftragung möglich?
Die Beauftragung als externer Strahlenschutzbeauftragter ist in allen 16 Bundesländern
möglich: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die behördlich anerkannte Fachkunde von
Jens Pfeiffer wurde von mehreren zuständigen Strahlenschutzbehörden geprüft und ermöglicht die
bundesweite Tätigkeit. Gebühren und Verfahrensdauern richten sich nach der Gebührenordnung des
jeweiligen Bundeslandes.