SSB & SSBV · §70 StrlSchG

Strahlenschutzbeauftragter (SSB) und Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV)

Als externer Strahlenschutzbeauftragter übernehme ich die Verantwortung für die operative Einhaltung Ihrer Strahlenschutzvorschriften. Auf Wunsch zusätzlich als Strahlenschutzbevollmächtigter die übergeordnete organisatorische Verantwortung – aus einer Hand, mit direktem Draht zum LAGetSi und allen Strahlenschutzbehörden bundesweit.

Auf einen Blick: Ein SSB ist nach §70 StrlSchG für die operative Umsetzung des Strahlenschutzes verantwortlich. Ein SSBV übernimmt die übergeordnete organisatorische Verantwortung und vertritt das Unternehmen gegenüber Behörden. Beide Rollen können von einer Person übernommen werden – das spart Schnittstellen und vereinfacht die Kommunikation.
Definition

Was ist ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB)?

Direktantwort

Ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) ist eine vom Strahlenschutzverantwortlichen bestellte Person, die nach §70 StrlSchG die operative Verantwortung für die Einhaltung aller Strahlenschutzvorschriften im Betrieb übernimmt. Voraussetzung ist die behördlich anerkannte Fachkunde nach §47 oder §51 StrlSchV.

Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten

Definition

Was ist ein Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV)?

Direktantwort

Ein Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV) übernimmt die übergeordnete organisatorische Verantwortung für den Strahlenschutz im Unternehmen. Er vertritt das Unternehmen gegenüber den Strahlenschutzbehörden, koordiniert mehrere SSB und stellt die Umsetzung des betrieblichen Strahlenschutzkonzepts sicher.

Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten

Durch die Kombination beider Rollen – SSB und SSBV in einer Person – gewährleiste ich eine lückenlose Umsetzung aller gesetzlichen Anforderungen und eine effiziente Organisation des Strahlenschutzes ohne interne Schnittstellen.

Vergleich

Unterschied SSB vs. SSBV im Überblick

Beide Rollen sind im Strahlenschutzgesetz verankert, decken aber unterschiedliche Verantwortungsebenen ab:

Vergleich Strahlenschutzbeauftragter und Strahlenschutzbevollmächtigter
Kriterium Strahlenschutzbeauftragter (SSB) Strahlenschutzbevollmächtigter (SSBV)
Rechtsgrundlage §70 StrlSchG Übergeordnete Vertretungsfunktion
Verantwortungsebene Operativ (am Arbeitsplatz) Organisatorisch (Unternehmensebene)
Hauptaufgabe Einhaltung der Schutzvorschriften im Tagesgeschäft Vertretung gegenüber Behörden & Strahlenschutzkonzept
Fachkunde erforderlich Ja, nach §47/§51 StrlSchV Empfohlen; Fachkenntnisse zwingend
Anzahl im Betrieb Mehrere möglich (je Anwendungsgebiet) Üblicherweise einer pro Unternehmen
Pflicht zur Bestellung Bei genehmigungspflichtigem Umgang Pflicht In komplexen Strukturen empfohlen
Kombination möglich Ja – beide Rollen können von einer Person übernommen werden
Recht

Gesetzliche Grundlagen – wer braucht einen SSB?

Wenn Sie Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder in Verbindung mit der Röntgenverordnung (RöV) ausüben, benötigen Sie einen Strahlenschutzbeauftragten. Dies gilt insbesondere für:

Egal, ob Sie als eigenes Unternehmen oder als Dienstleister tätig sind – sobald genehmigungspflichtiger Umgang mit ionisierender Strahlung vorliegt, brauchen Sie einen qualifizierten Strahlenschutzbeauftragten.

Voraussetzung

Fachkundeanforderungen nach §47 und §51 StrlSchV

Wichtig

Der Besuch eines einzelnen Kurses allein reicht nicht aus, um die Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben. Erst die Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und anerkannten Fachkundekursen führt zur behördlich anerkannten Fachkunde.

In vielen Betrieben werden fälschlicherweise Büro- oder Verwaltungskräfte als Strahlenschutzbeauftragte eingesetzt, ohne dass sie über die behördlich anerkannte Fachkunde des jeweiligen Bundeslandes verfügen. Dies führt dazu, dass die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als SSB rechtlich nicht gegeben ist – mit entsprechenden Konsequenzen bei Behördenprüfungen.

Erforderliche Nachweise zur Erlangung der Fachkunde

Ohne diese Nachweise ist die Ausübung der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter nicht zulässig. Bei Bedarf biete ich die Aktualisierung der Fachkunde für interne Mitarbeiter an.

Verfügbarkeit

Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall

Im Krankheitsfall oder während meines Urlaubs steht ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter für die administrativen Aufgaben und die Aufrechterhaltung des Strahlenschutzes zur Verfügung. So ist die rechtssichere Abdeckung Ihres Strahlenschutzes jederzeit gewährleistet – ohne Lücken, ohne Risiko.

Sie suchen eine externe Lösung für Ihren Strahlenschutz?
Ich melde mich persönlich bei Ihnen zurück – kein Callcenter, kein Ticketsystem.

Anfrage senden →
Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum SSB & SSBV

Was sind die Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten?

Der SSB sorgt nach §70 StrlSchG für die Einhaltung aller Strahlenschutzvorschriften im Betrieb. Zu den Aufgaben gehören die Überwachung des Umgangs mit ionisierender Strahlung, die jährliche Unterweisung der Beschäftigten, die Führung von Strahlenschutzaufzeichnungen, die Veranlassung der Personendosimetrie und die Kommunikation mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde.

Was sind die Aufgaben eines Strahlenschutzbevollmächtigten?

Der SSBV übernimmt die übergeordnete organisatorische Verantwortung. Dazu gehören die Vertretung des Unternehmens gegenüber den Strahlenschutzbehörden, die Erstellung und Pflege des betrieblichen Strahlenschutzkonzepts, die Koordination mehrerer SSB und die Sicherstellung aller Meldepflichten und Prüfungen nach StrlSchG und StrlSchV.

Was ist der Unterschied zwischen SSB und SSBV?

Der SSB ist nach §70 StrlSchG für die operative Umsetzung am Arbeitsplatz verantwortlich. Der SSBV übernimmt die übergeordnete organisatorische Verantwortung, vertritt das Unternehmen gegenüber Behörden und kann mehrere SSB koordinieren. Beide Rollen können von einer Person übernommen werden – ich biete beides aus einer Hand.

Reicht ein Fachkundekurs aus, um SSB zu werden?

Nein. Gemäß §47 und §51 StrlSchV setzt die Fachkunde im Strahlenschutz drei Nachweise voraus: eine geeignete Ausbildung für das jeweilige Anwendungsgebiet, praktische Erfahrung im Umgang mit ionisierender Strahlung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Fachkundekursen. Der Besuch eines einzelnen Kurses allein reicht nicht aus.

Was passiert ohne bestellten Strahlenschutzbeauftragten?

Der Betrieb genehmigungspflichtiger Tätigkeiten ohne bestellten SSB verstößt gegen das Strahlenschutzgesetz und kann zu Bußgeldern, Stilllegung der Anlage und im Einzelfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Ohne behördlich anerkannte Fachkunde ist die Tätigkeit als SSB rechtlich nicht zulässig.

Wer braucht einen Strahlenschutzbeauftragten?

Einen SSB benötigt jedes Unternehmen, das nach Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung mit ionisierender Strahlung umgeht. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Röntgenanlagen oder Störstrahlern (§12 und §19 StrlSchG i.V.m. RöV), die Beschäftigung in fremden Anlagen (§25 StrlSchG) sowie den Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen (§26 StrlSchG).

Was kostet die Bestellung eines externen SSB?

Die Bestellung zum externen SSB inklusive Anzeige der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde kostet ab 350 €. Die jährliche Bestätigung der Bestellung liegt bei ab 250 €. Die Bestellung zum SSBV ist analog kalkuliert. Preise variieren nach Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Vollständige Preisübersicht ansehen →

Was passiert bei Krankheit oder Urlaub des externen SSB?

Im Krankheitsfall oder während des Urlaubs steht ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter für die administrativen Aufgaben und die Aufrechterhaltung des Strahlenschutzes zur Verfügung. So ist die rechtssichere Abdeckung des Strahlenschutzes im Unternehmen jederzeit gewährleistet.

In welchen Bundesländern ist die Beauftragung möglich?

Die Beauftragung als externer Strahlenschutzbeauftragter ist in allen 16 Bundesländern möglich: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die behördlich anerkannte Fachkunde von Jens Pfeiffer wurde von mehreren zuständigen Strahlenschutzbehörden geprüft und ermöglicht die bundesweite Tätigkeit. Gebühren und Verfahrensdauern richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.