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PFEIFFER • Strahlenschutz

Externer Strahlenschutzbeauftragter (§70 StrlSchG) – seit 2008 in Berlin

Radon-Messpflicht 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Die Radon-Messpflicht nach § 127 StrlSchG ist kein Papiertiger: Wer als Arbeitgeber in einem Radon-Vorsorgegebiet sitzt und im Erd- oder Kellergeschoss arbeitet, muss messen lassen. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Hier der praktische Überblick.

Wer ist überhaupt betroffen?

Die Messpflicht greift in drei klar definierten Fällen, die in § 127 Absatz 1 StrlSchG festgelegt sind:

  • Ihr Arbeitsplatz liegt im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet
  • Sie betreiben einen Radon-Arbeitsplatz nach Anlage 8 StrlSchG (Bergwerke, Wasserwerke, Heilbäder, Schächte, Höhlen)
  • Die zuständige Landesbehörde ordnet eine Messung an, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Belastung vorliegen

Wichtig zu verstehen: Die Verantwortung liegt beim Inhaber der Betriebsstätte – nicht beim Eigentümer des Gebäudes. Wenn Sie Räume gemietet haben und dort Beschäftigte arbeiten lassen, sind Sie der Verantwortliche im Sinne des Gesetzes. Auch Fremdfirmen in Ihrer Betriebsstätte fallen unter Ihre Mess- und Informationspflicht.

Sonderfall Homeoffice: Telearbeit und Homeoffice in der privaten Wohnung gelten nicht als messpflichtige Betriebsstätte – auch wenn die Wohnung in einem Vorsorgegebiet liegt. Der Schutz erstreckt sich aber auf Selbstständige ohne Beschäftigte, sobald die Räume eine echte Betriebsstätte darstellen.

Welche Fristen gelten?

Das Gesetz gibt Ihnen 18 Monate Zeit, ab dem Moment, in dem die Messpflicht für Sie entsteht. Das ist meist:

  • Der Tag, an dem Ihr Bundesland das Gebiet als Vorsorgegebiet ausgewiesen hat
  • Der Tag, an dem Sie eine neue Betriebsstätte einrichten
  • Der Tag, an dem die Behörde eine Messung anordnet

Die Messung selbst muss über 12 Monate laufen – das schreibt § 155 StrlSchV vor. Hintergrund: Radon-Konzentrationen schwanken stark mit den Jahreszeiten und mit dem Lüftungsverhalten. Eine kürzere Messung wäre nicht aussagekräftig genug für den Vergleich mit dem Jahresmittelwert.

Praxis-Konsequenz: Sie haben effektiv nur 6 Monate Zeit, um die Messung zu starten. Die restlichen 12 Monate braucht die Messung selbst – die Auswertung kommt obendrauf.

Achtung – Bußgeldrisiko: Wer die Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst, kann nach § 194 StrlSchG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt werden. Die Behörden prüfen seit Ablauf der ersten Frist (Mitte 2022 in den frühen Vorsorgegebieten) zunehmend systematisch.

Was passiert, wenn der Referenzwert überschritten wird?

Der Referenzwert liegt bei 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft, gemittelt über das Jahr (§ 126 StrlSchG). Wird er überschritten, gilt das gestufte Verfahren der §§ 128 bis 131 StrlSchG:

Stufe 1 – Maßnahmen ergreifen (§ 128 StrlSchG)

Sie müssen unverzüglich Maßnahmen einleiten, um die Radon-Konzentration zu senken. Typische Maßnahmen reichen von verbesserter Lüftung über Abdichtung von Bodenfugen bis hin zu baulicher Sanierung. Was konkret nötig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Stufe 2 – Erfolg messen

Nach den Maßnahmen muss eine erneute Messung zeigen, ob der Referenzwert nun eingehalten wird. Diese Erfolgsmessung muss innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der ersten Überschreitung abgeschlossen sein.

Stufe 3 – Anmeldung des Arbeitsplatzes (§ 129 StrlSchG)

Bleibt der Wert trotz Maßnahmen über 300 Bq/m³, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde anmelden – in Berlin beim LAGetSi, in Brandenburg beim LAVG, in Sachsen beim LfULG. Damit unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG).

Stufe 4 – Beruflicher Strahlenschutz (§ 131 StrlSchG)

Ergibt die Expositionsabschätzung, dass eine Person mehr als 6 Millisievert pro Jahr erhalten kann, greift der volle berufliche Strahlenschutz: Personendosimetrie, arbeitsmedizinische Vorsorge, Strahlenpass, Strahlenschutzbeauftragter. Spätestens jetzt brauchen Sie externe Expertise.

Wer darf die Messung machen?

Die Messung muss durch eine vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkannte Stelle nach § 155 StrlSchV erfolgen. Eine vollständige Liste finden Sie auf www.bfs.de. Ich arbeite mit mehreren dieser Stellen zusammen und wähle die für Ihren Fall passende aus.

Was kostet die Messung – und was die Untätigkeit?

Die reinen Messkosten sind überschaubar: Pro Detektor liegen sie meist bei 30 – 80 €, je nach Anbieter und Anzahl der Messpunkte. Ein typischer Bürobetrieb mit 5 Räumen kommt also auf 300 – 500 € reine Messkosten plus Auswertung.

Dem gegenüber steht das maximale Bußgeld von 50.000 € – plus dem persönlichen Reputationsschaden, falls es zu einem Aufsichtsverfahren kommt. Die Rechnung ist klar.

Mein Tipp: Auch wenn Sie nicht zwingend messen müssen, lohnt sich oft eine freiwillige Messung. Erhöhte Radon-Werte können auch außerhalb von Vorsorgegebieten vorkommen – vor allem in alten Gebäuden mit schlecht abgedichtetem Keller. Die Messung schafft Klarheit und ist Teil einer modernen Arbeitgeber-Verantwortung.

Fazit

Die Radon-Messpflicht nach § 127 StrlSchG betrifft viele Arbeitgeber – oft, ohne dass sie es wissen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie betroffen sind, prüfen Sie zuerst:

  1. Liegt Ihre Betriebsstätte in einem Radon-Vorsorgegebiet? (Karten dazu auf den Webseiten Ihrer Landesbehörde)
  2. Haben Sie Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss?
  3. Wann wurde Ihr Gebiet als Vorsorgegebiet ausgewiesen?

Treffen alle drei Punkte zu, sollten Sie zeitnah handeln. Die Frist von 18 Monaten ist großzügig formuliert, aber wegen der 12-Monate-Messdauer in Wahrheit knapp. Wer Klarheit will, lässt sich beraten – ich übernehme die komplette Organisation gerne für Sie. Mehr dazu auf meiner Themenseite Strahlenschutz für Radon am Arbeitsplatz.

Autor
Jens Pfeiffer

Externer Strahlenschutzbeauftragter (§70 StrlSchG) seit 2008. 25+ Jahre Erfahrung aus internationalen Großprojekten (Olkiluoto OL3, Flamanville, MTU München, KKW Stade, Helmholtz-Zentrum Berlin). Bundesweit tätig aus Berlin. Mehr über mich →

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